BGB § 590b – Notwendige Verwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 590b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verpächter ist verpflichtet, dem Pächter die notwendigen Verwendungen auf die Pachtsache zu ersetzen.
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