BGB § 591a – Wegnahme von Einrichtungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 591a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Pächter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Verpächter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Pächter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.