BGB § 591b – Verjährung von Ersatzansprüchen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 591b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält.
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