BGB § 593a – Betriebsübergabe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 593a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen.
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