BGB § 593b – Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 593b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.
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