BGB § 594a – Kündigungsfristen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 594a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.
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