BGB § 594c – Kündigung bei Berufsunfähigkeit des Pächters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 594c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Ist der Pächter berufsunfähig im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung geworden, so kann er das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht. Eine abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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