BGB § 594e – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 594e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
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