BGB § 595a – Vorzeitige Kündigung von Landpachtverträgen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 595a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit die Vertragsteile zur außerordentlichen Kündigung eines Landpachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist berechtigt sind, steht ihnen dieses Recht auch nach Verlängerung des Landpachtverhältnisses oder Änderung des Landpachtvertrags zu. (2) Auf Antrag eines Vertragsteils kann das Landwirtschaftsgericht Anordnungen über die Abwicklung eines vorzeitig beendeten oder eines teilweise beendeten Landpachtvertrags treffen.
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