BGB § 596a – Ersatzpflicht bei vorzeitigem Pachtende
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 596a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs, so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen. Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen.
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