BGB § 1361b – Ehewohnung bei Getrenntleben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1361b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.
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