BGB § 1610a – Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1610a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
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