BGB § 651k – Abhilfe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 651k BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie 1.unmöglich ist oder2.unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
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