BGB § 1714 – Eintritt der Beistandschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1714 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
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