BGB § 1715 – Beendigung der Beistandschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1715 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Beistandschaft endet, wenn der Antragsteller dies schriftlich verlangt. § 1712 Abs.
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