BGB § 1716 – Wirkungen der Beistandschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1716 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige mit Ausnahme derjenigen über die Aufsicht des Familiengerichts und die Rechnungslegung sinngemäß.
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