BGB § 1717 – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1717 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.
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