BGB § 1617b – Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1617b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Geburtsnamen führt, so kann dieser neu bestimmt werden. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt.
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