BGB § 1626a – Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1626a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, 1.wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),2.wenn sie einander heiraten oder3.soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. (2) Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht.
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