BGB § 1626b – Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1626b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.