BGB § 1626c – Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1626c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben. (2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
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