BGB § 1626d – Form; Mitteilungspflicht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1626d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Sorgeerklärungen und Zustimmungen müssen öffentlich beurkundet werden. (2) Die beurkundende Stelle teilt die Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen unter Angabe des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sowie des Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, dem nach § 87c Abs.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.