BGB § 1626e – Unwirksamkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1626e BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
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