BGB § 1684 – Umgang des Kindes mit den Eltern
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1684 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
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