BGB § 1685 – Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1685 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).
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