BGB § 1686 – Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1686 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Jeder Elternteil kann vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
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