BGB § 1687 – Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1687 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
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