BGB § 1688 – Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1688 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu verwalten.
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