BGB § 1612b – Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1612b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden: 1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
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