BGB § 1303 – Ehemündigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1303 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16.
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