BGB § 1304 – Geschäftsunfähigkeit
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1304 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.
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