BGB § 1306 – Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1306 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
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