BGB § 1307 – Verwandtschaft
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1307 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
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