BGB § 1308 – Annahme als Kind
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1308 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne des § 1307 durch Annahme als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
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