BGB § 1310 – Zuständigkeit des Standesbeamten, Heilung fehlerhafter Ehen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1310 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Der Standesbeamte darf seine Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen.
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