BGB § 1311 – Persönliche Erklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1311 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben.
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