BGB § 1313 – Aufhebung durch richterliche Entscheidung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1313 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
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