BGB § 1314 – Aufhebungsgründe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1314 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie 1.entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder2.entgegen den §§ 1304, 1306, 1307, 1311 geschlossen worden ist.
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