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BGB § 1315 – Ausschluss der Aufhebung

(1) Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen 1.bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn a)der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oderb)auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;2.bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),3.im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr.

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