BGB § 1318 – Folgen der Aufhebung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 1318 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Folgen der Aufhebung einer Ehe bestimmen sich nur in den nachfolgend genannten Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung. (2) Die §§ 1569 bis 1586b finden entsprechende Anwendung 1.zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1303, 1304, 1306, 1307 oder § 1311 oder in den Fällen des § 1314 Abs.
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