BGB § 632a – Abschlagszahlungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 632a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern.
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