BGB § 536b – Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 536b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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