BGB § 536c – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 536c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
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