BGB § 536d – Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 536d BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
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