BGB § 557b – Indexmiete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 557b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete). (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
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