BGB § 558a – Form und Begründung der Mieterhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 558a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen. (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf 1.einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d), 2.eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e), 3.ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, 4.entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
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