BGB § 558b – Zustimmung zur Mieterhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 558b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens. (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.
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