BGB § 559b – Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 559b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.