BGB § 562b – Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 562b BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.
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