BGB § 562c – Abwendung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 562c BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wertes Sicherheit leistet.
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